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VG Schwerin, 31.05.2007 - 1 B 263/07 |
Kurzfassungen/Presse
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Versammlungsverbot für die Stadt Schwerin am 02.06.2007 außer Kraft gesetzt - Demonstranten müssen Auflagen beachten
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 31.05.2007 - 1 B 263/07
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.06.2007 - 3 M 60/07
- BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07
Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde …
b) den Beschluss zu 1 a) - 1 d) des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 31. Mai 2007 - 1 B 263/07 -,. - VG Schwerin, 06.06.2007 - 1 B 307/07
Anforderungen an der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei …
Die Einschätzung, dass darin eine versammlungsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich rechtfertigende Gefahrenlage gegeben ist, wird von der Kammer aufgrund der ihr vorliegenden Informationen, wie sie teils in den im vorangegangenen Verfahren 1 B 263/07 vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten waren, aber auch durch die Berichterstattung über den teils gewalttätigen Verlauf der bislang im Zusammenhang mit dem Gipfeltreffen in Rostock abgehaltenen Versammlungen allgemein bekannt sind, geteilt.Auf die Ausführungen der Kammer in Sachen 1 B 263/07 und 1 B 270/07 sowie die in den dortigen Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts M-V vom 01.06.2007 - 3 M 60/07, 3 M 65/07 - kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.
Anders als im Verfahren 1 B 263/07 ist die Kammer hier nicht der Auffassung, dass ein polizeilicher Notstand dadurch vermieden werden kann, dass die rivalisierenden Gruppen deutlich weiter auseinander gehalten werden, als es nach der ursprünglichen Planung der Fall gewesen wäre.